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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 10 S 64.19   

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OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 10 S 64.19 (https://dejure.org/2020,15601)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.06.2020 - 10 S 64.19 (https://dejure.org/2020,15601)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - 10 S 64.19 (https://dejure.org/2020,15601)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 1 S 1 GG, Art 1 Abs 1 S 2 GG, Art 1 MRK, Art 3 MRK, § 123 Abs 1 VwGO
    Rückholung eines deutschen Staatsangehörigen aus dem Flüchtlingslager Al-Roj in Nordostsyrien

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 2 Abs 1 S 1 GG, Art 1 Abs 1 S 2 GG, Art 1 MRK, Art 3 MRK, § 123 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 3 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO
    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; Leistungsbegehren auf Grundlage von Schutzpflichten;Rückholung; Nordostsyrien; Al-Roy Camp; Ermessensausübung; Ermessensreduzierung auf Null

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 34 L 311.19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 10 S 64.19
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2019 - 10 S 43.19

    Bundesrepublik Deutschland muss minderjährige Kinder aus dem Lager Al-Hol im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 10 S 64.19
    Auch nach der Rechtsprechung des Senates (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 11. November 2019 - OVG 10 S 49.19 -, EA S. 19) steht der Antragsgegnerin, deren Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, juris Ls. 1 u. Rn. 89 ff.), bei der Frage, ob und ggf. wie sie die Antragsteller in Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht nach Deutschland zurückführen soll, grundsätzlich ein weites Ermessen zu.

    Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38; zu alledem OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36), oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7).

    Gemessen an diesem Maßstab haben die Antragsteller mit ihren innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass angesichts der Verhältnisse in dem von kurdischen Kräften kontrollierten Flüchtlingslager Camp Al-Roj und der dortigen humanitären, medizinischen und Sicherheitslage (anders als im Lager Al-Hol, vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 34 L 245.19 -, juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris) keine Bedrohung für Leib und Leben der Antragsteller bestehe, unrichtig ist.

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 51).

  • BVerfG, 29.05.2013 - 2 BvR 1804/12

    Nichtannahmebeschluss: Darlegungsanforderungen bei Verfassungsbeschwerden wegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 10 S 64.19
    Daher gibt die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger im Ausland dem Einzelnen grundsätzlich allein einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvR 1720/03 -, juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 - BVerwG 7 C 60.79 -, juris Rn. 37).

    Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38; zu alledem OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36), oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7).

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 10 S 64.19
    Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38; zu alledem OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36), oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 10 S 64.19
    Ihre Freiheit in der Wahl der Mittel zum Schutz des Lebens kann sich in besonders gelagerten Fällen auch auf die Wahl eines bestimmten Mittels verengen, wenn ein effektiver Lebensschutz auf andere Weise nicht zu erreichen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris Rn. 14).
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 10 S 64.19
    Auch nach der Rechtsprechung des Senates (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 11. November 2019 - OVG 10 S 49.19 -, EA S. 19) steht der Antragsgegnerin, deren Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, juris Ls. 1 u. Rn. 89 ff.), bei der Frage, ob und ggf. wie sie die Antragsteller in Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht nach Deutschland zurückführen soll, grundsätzlich ein weites Ermessen zu.
  • BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83

    Nachrüstung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 10 S 64.19
    Welche Maßnahmen erfolgversprechend sind, obliegt ihrer pflichtgemäßen politischen Entscheidung und Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1160/83 -, juris Rn. 47).
  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 10 S 64.19
    Um es zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen, gewährt das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen sehr weiten Spielraum in der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980 - 2 BvR 419/80 - juris Rn. 36 f.).
  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1720/03

    Grenzen der Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland nach Art 14 GG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 10 S 64.19
    Daher gibt die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger im Ausland dem Einzelnen grundsätzlich allein einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvR 1720/03 -, juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 - BVerwG 7 C 60.79 -, juris Rn. 37).
  • VG Berlin, 10.07.2019 - 34 L 245.19

    Anspruch auf Rückholung von sich im Lager Al-Hol befindenden Personen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 10 S 64.19
    Gemessen an diesem Maßstab haben die Antragsteller mit ihren innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass angesichts der Verhältnisse in dem von kurdischen Kräften kontrollierten Flüchtlingslager Camp Al-Roj und der dortigen humanitären, medizinischen und Sicherheitslage (anders als im Lager Al-Hol, vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 34 L 245.19 -, juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris) keine Bedrohung für Leib und Leben der Antragsteller bestehe, unrichtig ist.
  • BVerwG, 24.02.1981 - 7 C 60.79

    Rudolf Heß - 39 Jahre Gefängnis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 10 S 64.19
    Daher gibt die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger im Ausland dem Einzelnen grundsätzlich allein einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvR 1720/03 -, juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 - BVerwG 7 C 60.79 -, juris Rn. 37).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2020 - 10 S 52.20

    Beschwerde im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO; Berücksichtigung neuer

    Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragsteller hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 10. Juni 2020 (- OVG 10 S 64.19 -, juris) zurückgewiesen.

    In der von dem Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 9. Juli 2020 - VG 34 L 232/20 - ausgesprochenen Abänderung seines Beschlusses vom 5. November 2019 - VG 34 L 311.19 - liegt zugleich auch die Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -.

    Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2020 - VG 34 L 232/20 -zu ändern und den Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2019 sowie des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 - abzulehnen.

    Dagegen waren im vorangegangenen Eilverfahren der Ausbruch der Corona-Pandemie und die daraus für die Bewohner des Lagers Roj resultierende Gefahrenlage noch nicht berücksichtigt worden, sondern die Antragsteller waren auf ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 17).

    "(...) Nach der Rechtsprechung des Senats (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 11. November 2019 - OVG 10 S 49.19 -, EA S. 19) steht der Antragsgegnerin, deren Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, juris Ls. 1 u. Rn. 89 ff.), bei der Frage, ob und ggf. wie sie die Antragsteller in Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht nach Deutschland zurückführen soll, grundsätzlich ein weites Ermessen zu.

    Gemessen an diesem Maßstab haben die Antragsteller mit ihren innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss vom 12. März 2020, wonach angesichts der Verhältnisse in dem von kurdischen Kräften kontrollierten Flüchtlingslager Camp Al-Roj und der dortigen humanitären Situation, der medizinischen Versorgungslage und der Sicherheitslage (vgl. dazu auch den Beschluss des Senates vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 9 ff.) keine hinreichende Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller bestehe, die die Antragsgegnerin zu einem Tätigwerden in Form einer Verbringung der Antragsteller nach Deutschland verpflichten würde, unrichtig ist.

    Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber zur Gesundheitsversorgung im Camp Al-Roj ausgeführt, dass im Lager überwiegend geordnete Zustände herrschten und die medizinische Versorgung als ausreichend und stabil anzusehen sei (vgl. EA S. 6 ff.; siehe dazu auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 13 ff.).

    Hieraus folgt, dass sie sich im Krankheitsfall für eine medizinische Versorgung der Antragsteller durch Dritte einsetzen und gegebenenfalls Abhilfe schaffen würde (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2020 - 10 S 19.20

    Kein Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen auf Rückholung aus dem

    Die von den Antragstellern begehrte Rückholung aus dem Flüchtlingslager im Ausland, nämlich im Nordosten Syriens nach Deutschland, stellt ein Leistungsbegehren auf Grundlage von Schutzpflichten dar (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 8), das, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, angesichts der Komplexität der Situation ein vielschichtiges (positives) Handeln der Antragsgegnerin auf unterschiedlichen Ebenen im Zusammenhang und Zusammenwirken mit Dritten, insbesondere mit den kurdischen Kräften, die das Lager und seine Umgebung kontrollierten, erfordere.

    Auch nach der Rechtsprechung des Senats (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 11. November 2019 - OVG 10 S 49.19 -, EA S. 19) steht der Antragsgegnerin, deren Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, juris Ls. 1 u. Rn. 89 ff.), bei der Frage, ob und ggf. wie sie die Antragsteller in Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht nach Deutschland zurückführen soll, grundsätzlich ein weites Ermessen zu.

    Gemessen an diesem Maßstab haben die Antragsteller mit ihren innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss vom 12. März 2020, wonach angesichts der Verhältnisse in dem von kurdischen Kräften kontrollierten Flüchtlingslager Camp Al-Roj und der dortigen humanitären Situation, der medizinischen Versorgungslage und der Sicherheitslage (vgl. dazu auch den Beschluss des Senates vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 9 ff.) keine hinreichende Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller bestehe, die Antragsgegnerin zu einem Tätigwerden in Form einer Verbringung der Antragsteller nach Deutschland verpflichtet würde, unrichtig ist.

    Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber zur Gesundheitsversorgung im Camp Al-Roj ausgeführt, dass im Lager überwiegend geordnete Zustände herrschten und die medizinische Versorgung als ausreichend und stabil anzusehen sei (vgl. EA S. ff; siehe dazu auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 13 ff.).

    Hieraus folgt, dass sie sich im Krankheitsfall für eine medizinische Versorgung der Antragsteller durch Dritte einsetzen und gegebenenfalls Abhilfe schaffen würde (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 16).

    Wegen der Beschränkung der Prüfung des Beschwerdegerichts auf die innerhalb der Darlegungsfrist vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ist dies im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigungsfähig (vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

    Insoweit bestehen nämlich Zweifel, weil jedenfalls in anderen Verfahren angegeben wird, dass sämtliche Bewohner des Al-Roy Lagers dieses für medizinische und andere Zwecke verlassen könnten (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2020 - 10 S 36.20

    Beschwerde; Berücksichtigung neuer Umstände; Rückholung deutscher

    "(...) Nach der Rechtsprechung des Senats (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 11. November 2019 - OVG 10 S 49.19 -, EA S. 19) steht der Antragsgegnerin, deren Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, juris Ls. 1 u. Rn. 89 ff.), bei der Frage, ob und ggf. wie sie die Antragsteller in Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht nach Deutschland zurückführen soll, grundsätzlich ein weites Ermessen zu.

    Gemessen an diesem Maßstab haben die Antragsteller mit ihren innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss vom 12. März 2020, wonach angesichts der Verhältnisse in dem von kurdischen Kräften kontrollierten Flüchtlingslager Camp Al-Roj und der dortigen humanitären Situation, der medizinischen Versorgungslage und der Sicherheitslage (vgl. dazu auch den Beschluss des Senates vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 9 ff.) keine hinreichende Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller bestehe, die Antragsgegnerin zu einem Tätigwerden in Form einer Verbringung der Antragsteller nach Deutschland verpflichtet würde, unrichtig ist.

    Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber zur Gesundheitsversorgung im Camp Al-Roj ausgeführt, dass im Lager überwiegend geordnete Zustände herrschten und die medizinische Versorgung als ausreichend und stabil anzusehen sei (vgl. EA S. 6 ff.; siehe dazu auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 13 ff.).

    Hieraus folgt, dass sie sich im Krankheitsfall für eine medizinische Versorgung der Antragsteller durch Dritte einsetzen und gegebenenfalls Abhilfe schaffen würde (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2020 - 10 S 45.20

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: Berücksichtigung neuer Tatsachen im

    "(...) Nach der Rechtsprechung des Senats (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 11. November 2019 - OVG 10 S 49.19 -, EA S. 19) steht der Antragsgegnerin, deren Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, juris Ls. 1 u. Rn. 89 ff.), bei der Frage, ob und ggf. wie sie die Antragsteller in Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht nach Deutschland zurückführen soll, grundsätzlich ein weites Ermessen zu.

    Gemessen an diesem Maßstab haben die Antragsteller mit ihren innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss vom 12. März 2020, wonach angesichts der Verhältnisse in dem von kurdischen Kräften kontrollierten Flüchtlingslager Camp Al-Roj und der dortigen humanitären Situation, der medizinischen Versorgungslage und der Sicherheitslage (vgl. dazu auch den Beschluss des Senates vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 9 ff.) keine hinreichende Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller bestehe, die die Antragsgegnerin zu einem Tätigwerden in Form einer Verbringung der Antragsteller nach Deutschland verpflichten würde, unrichtig ist.

    Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber zur Gesundheitsversorgung im Camp Al-Roj ausgeführt, dass im Lager überwiegend geordnete Zustände herrschten und die medizinische Versorgung als ausreichend und stabil anzusehen sei (vgl. EA S. 6 ff.; siehe dazu auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 13 ff.).

    Hieraus folgt, dass sie sich im Krankheitsfall für eine medizinische Versorgung der Antragsteller durch Dritte einsetzen und gegebenenfalls Abhilfe schaffen würde (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.02.2021 - 10 S 9.20

    Einstweilige Anordnung auf Gewährung konsularischen Schutzes; hier: Ausstellung

    "(...) Nach der Rechtsprechung des Senats (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 11. November 2019 - OVG 10 S 49.19 -, EA S. 19) steht der Antragsgegnerin, deren Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, juris Ls. 1 u. Rn. 89 ff.), bei der Frage, ob und ggf. wie sie die Antragsteller in Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht nach Deutschland zurückführen soll, grundsätzlich ein weites Ermessen zu.

    Gemessen an diesem Maßstab haben die Antragsteller mit ihren innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss vom 12. März 2020, wonach angesichts der Verhältnisse in dem von kurdischen Kräften kontrollierten Flüchtlingslager Camp Al-Roj und der dortigen humanitären Situation, der medizinischen Versorgungslage und der Sicherheitslage (vgl. dazu auch den Beschluss des Senates vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 9 ff.) keine hinreichende Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller bestehe, die die Antragsgegnerin zu einem Tätigwerden in Form einer Verbringung der Antragsteller nach Deutschland verpflichten würde, unrichtig ist.

    Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber zur Gesundheitsversorgung im Camp Al-Roj ausgeführt, dass im Lager überwiegend geordnete Zustände herrschten und die medizinische Versorgung als ausreichend und stabil anzusehen sei (vgl. EA S. 6 ff.; siehe dazu auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 13 ff.).

    Hieraus folgt, dass sie sich im Krankheitsfall für eine medizinische Versorgung der Antragsteller durch Dritte einsetzen und gegebenenfalls Abhilfe schaffen würde (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2021 - 10 S 3.21

    Anwendbarkeit der zivilprozessualen Monatsfrist des § 929 Abs 2 ZPO im

    Aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO) können im Beschwerdeverfahren indes nur die innerhalb der Darlegungsfrist vorgetragenen Gründe Berücksichtigung finden; spätere Veränderungen müssen ggf. im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend gemacht werden (OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 17).
  • VG Berlin, 03.11.2021 - 34 L 143.21
    Damit begehrt der Antragsteller von der Antragsgegnerin eine Leistung auf der Grundlage verfassungsrechtlicher Schutzpflichten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 - juris Rn. 8).

    Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 - juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38), oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 - juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris Rn. 8; zu alledem OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 - juris Rn. 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2021 - 10 S 73.20

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für

    Der außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erfolgte Vortrag der Antragstellerinnen aus dem Schriftsatz vom 30. März 2021, dass auf der Baustelle drei Wachtürme aufgestellt worden seien, ist bereits wegen der Beschränkung der Prüfung des Beschwerdegerichts auf die innerhalb der Darlegungsfrist vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO) im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigungsfähig (vgl. OVG Bln-Bbg, Senatsbeschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2022 - 10 S 23.21

    Vorläufiger Rechtsschutz einer Gemeinde gegen eine Baugenehmigung - gemeindliches

    Ihre erstmals im Schriftsatz vom 24. Juni 2021 erfolgten Ausführungen zu § 34 BauGB sind schon deshalb ohne Relevanz, weil aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO) im Beschwerdeverfahren nur die innerhalb der Darlegungsfrist vorgetragenen Gründe Berücksichtigung finden können und spätere Veränderungen im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend gemacht werden müssen (OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 17).
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